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BGH, 25.11.1971 - 1 StR 503/71 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verwertung des Gesichtspunktes der Generalprävention bei der Strafzumessung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.06.1951 - 4 StR 26/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 25.11.1971 - 1 StR 503/71
Eine solche Vergleichbarkeit besteht jedoch im allgemeinen nicht zwischen einem Vergehen gegen § 330 a StGB und der im Rauschzustand verletzten Strafnorm (vgl. BGHSt 1, 275, 277) [BGH 21.06.1951 - 4 StR 26/51]. - BGH, 26.01.1971 - 1 StR 437/70
Rüge der Beratungszeit im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage - Sühne für die …
Auszug aus BGH, 25.11.1971 - 1 StR 503/71
Insbesondere ist es grundsätzlich zulässig, den Gesichtspunkt der Generalprävention bei der Strafzumessung zu verwerten, wie der Senat auch nach Inkrafttreten des 1. StrRG bereits mehrfach entschieden hat; es darf nur nicht die schuldangemessene Strafe überschritten werden (BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 - 1 StR 437/70 - und vom 2. März 1971 - 1 StR 691/70). - BGH, 02.03.1971 - 1 StR 691/70
Bedingter Tötungsvorsatz bei Billigung des Eintritts eines schädlichen Erfolgs - …
Auszug aus BGH, 25.11.1971 - 1 StR 503/71
Insbesondere ist es grundsätzlich zulässig, den Gesichtspunkt der Generalprävention bei der Strafzumessung zu verwerten, wie der Senat auch nach Inkrafttreten des 1. StrRG bereits mehrfach entschieden hat; es darf nur nicht die schuldangemessene Strafe überschritten werden (BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 - 1 StR 437/70 - und vom 2. März 1971 - 1 StR 691/70).
- BGH, 18.12.1973 - 1 StR 467/73
Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit - Rüge der Verletzung förmlichen …
In seinem Beschluß vom 25. November 1971 (1 StR 503/71, bei Dallinger MDR 1972, 198) hat der erkennende Senat in Bezug auf eine andere Frage (Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte) ausgesprochen, daß ein Vergehen gegen § 330 a StGB wegen des andersgearteten Vorsatzes nicht vergleichbar sei mit Taten, die gegen die im Rauschzustand verletzte Strafnorm verstoßen.